Branchenblog zum gewerblichen Rechtsschutz

Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Haftung eines Internetcafes für Rechtsverletzungen seiner Kunden (Filesharing) - 29.12.2010

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Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 – Az.: 310 O 433/10 haftet der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen seiner Kunden (im konkreten Fall: illegales eines Filmwerks) dann, wenn er zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen habe. Als solche zumutbaren Schutzmaßnahmen erachtet das Gericht das Sperren der für das notwendigerweise genutzten Ports. Bei Abmahnungen in solchen Fällen sollten die verlangten Unterlassungserklärungen nicht ohne weiteres unterschrieben werden. Im Zweifel sind nur Erklärungen abzugeben, die sich auf das Unterlassen vorgenannter Schutzmaßnahmen beziehen.

Als angemessener wurde ein Betrag von € 10.000,00 angesetzt.

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