Branchenblog zum gewerblichen Rechtsschutz

Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Filesharing: Beschwerderecht gegen Ermittlung des Anschlussinhabers gem. § 101 UrhG - 22.10.2010

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 05.10.2010 die Rechte von Abgemahnten in -Fällen gestärkt. Solchen Abmahnungen sind regelmässig Beschlüsse des Landgerichts Köln beigefügt. Die Beschlüsse gestatten wegen eines angenommenen ”gewerblichen Ausmaßes” der Rechtsverletzung dem Abmahner, vom Internetprovider Auskunft über den Inhaber des Internetanschlusses zu verlangen. Rechtsgrundlage ist § 101 UrhG. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand gegen Beschlüsse gem. § 101 UrhG kein Beschwerderecht. Mit dem vorgenannten Beschluss (Az. W 82/10) hat das OLG Köln seine Rechtsauffassung hierzu geändert und eine Beschwerde als zulässig erachtet. Damit ergeben sich für Abgemahnte künftig weitergehende Verteidigungsmöglichkeiten gegen unberechtigte Abmahnungen.

Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass ein Beschwerderecht im Lichte des grundrechtlich verbürgten Schutzes des Telekommunikationsgeheimnisses einzuräumen ist. Obwohl nach ergangenem Beschluss die erfolgte Auskunftserteilung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, ergäbe sich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Seine Verteidigung wäre wesentlich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen im Beschluss nach § 101 UrhG (insbesondere zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung) erst im Prozess mit dem Abmahnenden geltend machen könne. Im Wege der Beschwerde müsse daher nachträglich die Feststellung möglich sein, dass der Anordnungsbeschluss den Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt hat. Das OLG geht weiter davon aus, dass eine solche Entscheidung dann im Abmahnprozess zu einem für den Abmahnenden hinsichtlich der Daten des Anschlussnehmers führt.

Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zu der Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung anzunehmen sei. Hiervon sei auszugehen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung bzw. während der relevanten Verwertungsphase im Internet angeboten wird. Insbesondere bei älteren Filmwerken und Musikalben dürfte daher im Regelfall ein gewerbliches Ausmaß nicht mehr anzunehmen sein.

 

 

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