21
Watchoo-Abmahnungen (RA Sandhage) rechtsmissbräuchlich - 21.12.2010
Kategorien: Abmahnung, Internethandel, Rechtsprechung Berlin / Brandenburg lokal, Unlauterer Wettbewerb | Kommentare: 0Am 29.07.2010 hatte ich über eine laufende Schadensersatzklage wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen gegen Rechtsanwalt Gereon Sandhage berichtet. Betroffen waren Abmahnungen, die für Frau Tatjana Schmidt ausgesprochen worden waren.
Da es mittlerweile drei Mal zu Terminsverlegungen des Gerichts gekommen ist, liegt dazu leider noch kein Resultat vor.
Erfreulich Neues gibt es jedoch zu den Abmahnungen, die der Kollege Sandhage für Herrn Rauscher (Watchoo) ausgesprochen hat: Mit Urteil vom 30.11.2010 (also noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Berlin (Az. 103 O 96/10) jedenfalls die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich bewertet.
Herr Rauscher wurde in diesem Verfahren von dem Kläger auf Erstattung der Kosten einer (Gegen-) Abmahnung in Anspruch genommen. Auf diese Abmahnung hatte wiederum der Kollege Sandhage reagiert, indem er binnen 19 Minuten zwei weitere Abmahnungen dem Kläger per Telefax zustellte. Bei den vorgelegten Vollmachten handelte es sich offensichtlich um eine Blankovollmacht, die der Kollege kopierte und jeweils mit den Daten des Einzelfalls vervollständigte. Derartige Vollmachten wurden im Zeitraum März bis Juni 2010 bei mehreren Abmahnungen auch anderweitig eingesetzt. Das Gericht wertete dies als einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Abmahntätigkeit des Kollegen nicht auf einzelne Aufträge des Herrn Rauscher zurückgeht, sondern auf Eigeninitiative des Kollegen Sandhage. Das Gericht wertete dies als Rechtsmissbrauch.
Wer Watchoo-Abmahnungen jedenfalls im vorgenannten Zeitraum erhalten hat, sollte daher beigefügte Vollmachten daraufhin überprüfen lassen, ob es sich um eine der kopierten Blankovollmachten handelt. Auch hier kommen dann Ansprüche auf Erstattung eigener Anwaltskosten gegen RA Sandhage persönlich wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten eigenen Gewerbebetrieb in Betracht.