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Sandhage/Schneider geben in einstweiligem Verfügungsverfahren auf - 13.12.2011
Kategorien: Abmahnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Internethandel, Newsticker, Unlauterer Wettbewerb | Kommentare: 3Wie bereits berichtet haben wir einen Mandanten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend eine Abmahnung von Frau Claudia Schneider ausschließlich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigt. Eine Erwiderung auf unsere Widerspruchsbegründung erfolgte darauf hin nicht mehr. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erklärte RA Sandhage für seine Mandantin den Verzicht auf die Rechte aus der Verfügung und nahm gegenüber dem Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Dessen ungeachtet mahnt RA Sandhage derzeit weiterhin, wie Kollegen berichten, im Auftrag von Frau Schneider ab. Das nennt man wohl pazifisches Treibnetzfischen – irgendeiner wird schon hängenbleiben.
In der Sache sollte den Abmahnungen weiterhin energisch entgegengetreten werden.
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Hallo Hr. RA Schleicher,
auch wir würden gern einer Abmahnung von dem Gespann Sandhage/Schneider “energisch entgegentreten”.
Können Sie Gericht und Aktenzeichnen nennen, bei dem die beiden “aufgegeben” haben?
Beste Grüße
L. Sandler
Habe eine einsweilige Verfügung vom Landgericht Köln erhalten.Das ganze liegt jetzt beim Händlerbund.Ich hoffe das irgend jemand oder am besten wir alle zusammen der Kanzlei Sandhage einfürmal das Maul stopfen.
mfg Manfred Koch
RA Sandhage Berlin, in Untervollmacht vertreten durch RA Feil Hannover, gewinnt Klage mit 7%, verliert gegen Widerklage mit 93%.
1. Abmahnung wegen falscher Ebay-Widerrufsbelehrung. Abgemahnter Ebay-Sanitärhändler zahlt.
2. Abmahnung wegen falscher Telefon-Nummer-Angabe bei neu gestalteter Widerrufsbelehrung. Abgemahnter Ebay-Sanitärhändler zahlt wieder.
3. Ebay-Sanitärhändler mahnt unzureichende Aufklärung bei der Kreditvermittlung ab, sollte auch dem Sandhage-Abmahnmahnunwesen entgegenwirken.
4. Negative Feststellungsklage gegen Ebay-Sanitärhändler beim LG Hannover, 22 O 76/11, dass er keinen Anspruch auf Unterlassung hat.
5. Widerklage ebenfalls beim LG Hannover, dass dem doch so ist.
6. Urteil des LG Hannover, verkündet am 25.04.2012:
A. Beklagter hat kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten seines Anwalts,
B. Klage im übrigen unzulässig,
C. Widerklage stattzugeben, es zu unterlassen, (a) keine oder unzureichende Informationen bei der Vermittlung … von Verbraucherdarlehn zu machen …,
(b) den Verbrauchter nicht zu unterrichten, …
(c) die Höhe möglichen Bearbeitungsentgeltes nicht anzugeben.,
(D) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, hilfsweise Ordnungshaft angedroht.
(E) Kostenquote Klägerin 93%, Beklagte 7%.
Urteil kann bei mir per EMail angefordert werden.
http://www.ra-wigger.de (kontakt)
kanzlei@ra-wigger.de