Branchenblog zum gewerblichen Rechtsschutz

Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gesetzliche Neuregelung des Widerrufsrechts im Fernabsatz - 31.05.2010

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Zum 11. Juni 2010 treten wichtige Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese betreffen insbesondere die vorgeschriebene Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht. Die Änderungen sind vor allem für -Händler von Bedeutung. Die Inanspruchnahme einer (kurzen) zweiwöchigen Widerrufsfrist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war -Händlern bislang deswegen nicht möglich, weil der Vertragsschluss bei bereits durch die abgeschlossene Versteigerung und nicht, wie bei Onlineshops, durch die Zusendung einer Bestätigungsmail erfolgt. Die Zustellung der per Mail vor oder bei Vertragsschluss als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer kurzen Frist war daher nicht möglich. Künftig gilt, dass eine unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss ausreicht. Demgemäß können -Händler ab dem 11. Juni nunmehr ebenfalls eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen und nicht wie bisher von einem Monat in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist allerdings, dass -Händler, die in der Vergangenheit wegen der Inanspruchnahme einer bislang falschen Frist von zwei Wochen abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben, jetzt nicht einfach stillschweigend ihre umstellen sollten. Sie würden damit gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und unter Umständen eine Vertragsstrafe verwirken. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass -Händler abgegebene Erklärungen gegenüber dem früheren Abmahner unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung zum 11.06.2010 ausdrücklich kündigen.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung neu gefasst und in Gesetzesrang erhoben. Die alte, mit Fehlern behaftete Musterbelehrung hatte in vielen Fällen dazu geführt, dass gutgläubige Verwender unzureichend belehrt hatten und daher abgemahnt werden konnten. Wer nunmehr die neue, in Gesetzesrang erhobene Fassung verwendet, kann sich darauf verlassen, dass die Belehrung standhält. Redaktionelle Fehler des Gesetzgebers gehen nicht mehr zu Lasten des Verwenders.

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