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Erneutes Schadensersatzurteil gegen RA Sandhage wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung - 13.09.2011
Kategorien: Abmahnung, Internethandel, Unlauterer Wettbewerb | Kommentare: 5Herr Rechtsanwalt Sandhage hat sich heute in einer weiteren gegen ihn persönlich gerichteten Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg ohne auf die Klage erwidert zu haben versäumen lassen. Die Klage hatte Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten, die unserer Mandantschaft zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind, sowie Ansprüche auf Erstattung zur Sachverhaltsaufklärung angefallener Detektivkosten zum Gegenstand.
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Abmahnung • Rechtsanwalt Sandhage • rechtsmissbräuchliche Abmahnung • Sandhage • Schmidt • Tatiana Schmidt
“… hat sich … versäumen lassen”
Naja …
Naja??
Ich begrüße ausdrücklich Ihr Vorgehen gegen Herrn Sandhage, verstehe aber “sich versäumen lassen” nicht. So geht es wohl auch meinem Vorredner.
Meinen Sie damit, dass er unentschuldigt nicht erschienen ist?
Auch würde mich interessieren, was nun passiert: Gibt es einen neuen Termin, muss er für sein Nicht-Erscheinen mit einer Strafe rechnen etc. ?
Was passiert in der Regel in einem solchen Fall?
Gemeint ist in der Tat, dass der Kollege zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. In diesem Fall ergeht auf Antrag der anderen Partei ein sog. Versäumnisurteil. Ein solches haben wir hier gegen RA Sandhage erwirkt. Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden, dann geht der Prozess normal weiter. Bei einer erneuten Säumnis ergeht ein sog. 2. Versäumnisurteil, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Kollege hat von der Möglichkeit, Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch gemacht, so dass das Versäumisurteil rechtskräftig ist.
Ein Versäumnisurteil enthält im Gegensatz zu einem “normalen” Urteil keine schriftlich ausgeführte Begründung des Gerichts. Offensichtlich versucht der Kollege, weitere “normale” Urteile zu vermeiden, in denen das Gericht den Rechtsmissbrauch in der Begründung ausdrücklich feststellt.
Gemeint ist in der Tat, dass der Kollege zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. In diesem Fall ergeht auf Antrag der anderen Partei ein sog. Versäumnisurteil. Ein solches haben wir hier gegen RA Sandhage erwirkt. Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden, dann geht der Prozess normal weiter. Bei einer erneuten Säumnis ergeht ein sog. 2. Versäumnisurteil, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Kollege hat von der Möglichkeit, Einspruch einzulegen, keinen Gebrauch gemacht, so dass das Versäumisurteil rechtskräftig ist.
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