Branchenblog zum gewerblichen Rechtsschutz

Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Angebote in Internet-Preissuchmaschinen - 05.09.2010

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Vorsicht bei Preismeldungen an -Preissuchmaschinen wie z. B. idealo.de. Die dort gemeldeten Preise müssen zutreffend sein.Seiten wie idealo.de u. a. nehmen Preismeldungen von Händlern für bestimmte Produkte entgegen. Auf Abfragen von Nutzern erstellen die Seiten dann ein Preisranking. Der billigste Anbieter wird auf Platz 1 des Rankings ausgewiesen. Die eingestellten Preise müssen jedoch zutreffend sein. Weichen die tatsächlichen Verkaufspreise von den eingestellten Preisen ab, und sei es nur für kurze Zeit, liegt darin eine des Verkehrs. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er gehe deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt, so der in seiner Entscheidung vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/o8 – Espressomaschine.

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