Branchenblog zum gewerblichen Rechtsschutz

Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Notar, Ecovis Berlin
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Markenrecht, Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz

Rechtsanwalt Sandhage wegen Erpressung angeklagt - 22.11.2012

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Die Staatsanwaltschaft Berlin hat Herrn wegen Erpressung angeklagt. Dieser Tage haben diverse Betroffene und Kollegen, die mit der Abwehr von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zu tun hatten (mich eingeschlossen), Ladungen als Zeugen zu der für mehrere Tage anberaumten Hauptverhandlung erhalten. Die Verhandlung findet Mitte Februar statt.

Davon offensichtlich unbeeindruckt hat der Kollege in den letzten Wochen immer noch diverse Abmahnungen in Markensachen (flytouch, allwinner) für die versandt.

 

Achtung: Hinweise auf voraussichtliche Versanddauer (1-3 Werktage) sind AGB-widrig - 31.10.2012

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Das Oberlandesgericht Bremen erachtet gem. vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12 Hinweise auf eine “voraussichtliche” Versanddauer (im entschiedenen Fall konkret: “voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage”) bei -Verkaufsangeboten als einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 308 Nr. 1 BGB). Der Verkäufer behalte sich damit eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vor. mehr…

Erstes Schadensersatzurteil gegen RA Sandhage in Sachen Abmahnung Rapid Maler - 05.10.2012

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Das Amtsgericht Schöneberg hat mit vom 01.10.2012, Az. 6 C 136/12 in einem ersten von uns geführten Pilotverfahren den Kollegen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nun auch verurteilt, wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen für die GmbH zu leisten.  mehr…

Unterschrift auf Tablets genügt nicht der gesetzlichen Schriftform - 31.08.2012

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Das OLG München hat mit  vom 04. Juni 2012, Az. 19 U 771/12 entschieden, dass die Unterschrift auf einem Tablet nicht der gesetzlichen Schriftform genüge. mehr…

RA Sandhage: Neue Abmahnwelle “Unverlangte Werbemails” - 28.08.2012

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mahnt seit neuestem jedenfalls für Frau , für Frau und einen den Versand angeblich unverlangter Werbe-Mails ab. Den Fällen ist gemeinsam, dass stets zuvor die entsprechende E-Mail-Adresse für den Empfang von Newslettern auf den Webseiten eingetragen wurde. Für Frau hatte der Kollege bekanntlich bereits Massenabmahnungen im Bereich Widerrufsbelehrung/AGB ausgesprochen. Es ist nicht auszuschliessen, dass hier der E-Mail-Versand durch entsprechende Eintragung der Mailadressen provoziert wurde, um Abmahnungen aussprechen zu können.

 

Widerrufsfrist im Fernabsatz im Falle der Ablieferung beim Nachbarn - 28.08.2012

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Ein kleines, aber häufiges Problem: Man ist nicht zu Hause, und der Paketdienst oder die Spedition gibt die Bestellung einfach beim Nachbarn ab, möglicherweise sogar ohne entsprechende Nachricht. Das Amtsgericht Winsen hat dazu jetzt in einem vom 28.06.2012 festgehalten (Az. 22 C 1812/11), dass die Wiederrufsfrist für den Verbraucher erst dann beginnt, wenn die Ware tatsächlich ihm übergeben ist. Einem Nachbarn fehle im Regelfalle die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Ware.

Anders kann der Fall liegen, wenn dem Lieferanten bei der Bestellung bereits ein Nachbar als mögliche Empfangsperson für die Lieferung benannt wurde.

Filesharing: Bundesgerichtshof stärkt Rechteinhaber - 15.08.2012

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Der hat mit  Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 die Rechteinhaber in Filesharingfällen erheblich gestärkt und die Rechtsprechung der Vorinstanzen korrigiert.

 Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als -Provider), setze entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergäbe sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.

Damit müssen die Internetprovider ab sofort in jedem Filesharing-Fall Auskunft über die Daten der Anschlussinhaber erteilen. Rechteinhaber sind des Weiteren damit nicht mehr darauf beschränkt, die Ansprüche nur für Werke durchzusetzen, die sich aktuell in der Verwertungsphase befinden.

 

Kanzlei Sandhage muss rechtsmissbräuchlich erlangte Unterlassungserklärungen wieder herausgeben - 23.07.2012

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In einem aktuellen Verfahren betreffend eine auftrags- und vollmachtslos ausgesprochene für Frau wurde die Sozietät im Wege eines Versäumnisurteils nicht nur verurteilt, unserer Mandantin die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung zu erstatten. Das Landgericht verurteilte auf unseren Antrag die Kanzlei auch, das Original der abgegebenen Unterlassungserklärung wieder herauszugeben. Unsere Mandantin hatte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Den Streitwert für den Herausgabeantrag setzte das Landgericht Berlin analog zu dem ursprünglichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit € 10.000,00 fest.

BGH zu Rapidshare - 23.07.2012

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Bei Rapidshare geht es hin und her. Nachdem Rapidshare durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt und das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses wieder aufhob, hat der nunmehr Klarstellungen vorgenommen. mehr…

Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft - 20.06.2012

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Das Gesetz gegen Kostenfallen im tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

Ab 1. August 2012 müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie “zahlungspflichtig bestellen” oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.

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